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Satzung des Sächsischen Sinfonieorchesters Chemnitz e. V.

Chemnitz, 13. April 2022

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)  Der Verein trägt den Namen „Sächsisches Sinfonieorchester Chemnitz“.

(2)  Er wurde im Vereinsregister beim Amtsgericht in Chemnitz unter der Nr. 684 am 10.09.91 eingetragen und führt den Zusatz „e. V.“

(3)  Er hat seinen Sitz in Chemnitz.

(4)  Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)  Der Zweck des Vereins ist die selbstlose Förderung der Musikkultur, die Förderung der Pflege, Erhaltung und Verbreitung des kulturellen Erbes sowie des gegenwärtigen

      Musikschaffens und die Förderung der musischen Erziehung.

(3)  Der Satzungszweck wird insbesondere durch intensive Probenarbeit des Gesamtorchesters und dessen Gruppierungen (Kammerorchester, Streicher- und Bläsergruppen),

       verschiedene Fortbildungsmaßnahmen der Orchestermitglieder sowie Durchführung kultureller Veranstaltungen verschiedenster zweckgebundener Art, wie z. B. Durchführung

      von Konzerten, musikalische Ausgestaltung von Veranstaltungen u. ä., verwirklicht.

§ 3 Selbstlose Tätigkeit

(1)  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)  Der Verein beantragt beim Finanzamt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit.

§ 4 Mittelverwendung

(1)  Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 Verbot von Begünstigungen

(1)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Mitgliedschaft

(1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sowie jede Körperschaft des öffentlichen Rechts werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2).

(2)  Über den in Textform zu stellenden Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann innerhalb einer Frist von 4

      Wochen nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller die nächste Mitgliederversammlung zwecks Einspruchs einberufen werden.

(3) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die

      Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

(4)  Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(5)  Die Mitglieder sind verpflichtet

       (a)  die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,

       (b)  entsprechend der Orchesterordnung zu handeln,

        (c) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,

       (d)  den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

(2)  Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Monatsende möglich. Er erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber eines Vorstandsmitgliedes nach § 26 BGB und unter Einhaltung

        einer Frist von 4 Wochen.

(3)  Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger

        Pflichten oder Beitragsrückstände von 3 Monaten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen

        nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 § 8 Beiträge

(1)  Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine ¾-Mehrheit der in der

      Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 9 Organe des Vereins

(1)  Organe des Vereins sind

      (a)  die Mitgliederversammlung

       (b)  der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan.

(2)  Sie ist für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die

       Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.

(3)   Die Mitgliederversammlung entscheidet über

       (a)  Aufgaben des Vereins

       (b)  Wahl des Vorstandes

       (c)  Wahl von zwei Kassenprüfern. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und

               Kassenprüfung haben sie der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

        (d)  Aufnahme von Darlehen

       (e)  Genehmigung der Geschäftsordnung (Orchesterordnung) für den Vereinsbereich

       (f)   Mitgliedsbeiträge

       (g)  Ernennung von Ehrenmitgliedern

       (h)  Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen

      (i)    Satzungsänderungen

       (k)  Auflösung des Vereins

(2)  Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich einzuberufen.

(3)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 10% der Vereinsmitglieder in Textform und

      unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(4)  Die Einberufung der Mitglieder erfolgt in Textform durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, unter Wahrung einer

      Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden

      Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(5)  Die Mitgliederversammlung kann in einer Präsenzveranstaltung, Video- und/oder Telefonkonferenz oder in einer gemischten Sitzung aus Anwesenden und Video- und/oder

     Telefonkonferenz durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Präsenzveranstaltung, Video- und/oder Telefonkonferenz oder in einer gemischten Sitzung aus

     Anwesenden und Video- und/oder Telefonkonferenz durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.

(6)   Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

(7)   Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(8)  Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, es sei denn Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Bei Stimmengleichheit

      gilt der Antrag als abgelehnt.

(9)  Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

(10)  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vorstand

(1)     Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist

         (a)  der Vorsitzende,

         (b)  der 1. stellvertretende Vorsitzende,

         (c)  der 2. stellvertretende Vorsitzende.

         Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind vertretungsberechtigt.

(2)     Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern des Vereins:

         (a)  dem Vorsitzenden,

         (b)  dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden,

         (c)  dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden,

         (d)  dem Kassierer

         (e)  3 Beisitzern.

(3)     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins haben kein passives Wahlrecht. Die Wiederwahl

der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB (§ 11 Abs. 1 der Satzung) wird vom Vorstand aus seiner Mitte bestimmt. Der Vorstand bleibt auch bei Wegfall


         eines Vorstandsmitgliedes bis zum Ablauf der Amtszeit im Amt. Handelt es sich bei dem wegfallenden Vorstandsmitglied um einen Vorstand i. S. d. § 26 BGB (§ 11 Abs. 1 der

        Satzung), bestimmt der verbleibende Vorstand die Nachfolge aus seiner Mitte. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt,

        bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können. Der Vorstand kann Vereinsmitglieder kooptieren. Diese Vereinsmitglieder nehmen an den Vorstandssitzungen teil.

         Sie haben kein Stimmrecht.

(4)    Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

         (a)  Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes,

(b)   Verwaltung des Vereinsvermögens,

(c)   Abschluss und Kündigung von Honorar- und Arbeitsverträgen.

(5)    Er ist nicht berechtigt, Verpflichtungen einzugehen, die das Vermögen des Vereins mit mehr als einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Geldsumme belasten.

        Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus, vorbehaltlich einer Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale (§12)). Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden

       Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

(6)   Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal statt sowie nach Bedarf. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder,

        darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.

(7)  Der Vorstand kann Beschlüsse in einer Präsenzveranstaltung, Video- und/oder Telefonkonferenz oder in einer gemischten Sitzung aus Anwesenden und Video- und/oder  

       Telefonkonferenz fassen, wenn kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren widerspricht.

(8)  Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch per Textform gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren per Textform 

      erklären.

(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Unabhängig davon, ob die Beschlussfassung in einer 

     Präsenzveranstaltung, Video- und/oder Telefonkonferenz oder fernmündlich (E-Mail) erfolgt ist, sind die gefassten Beschlüsse schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen

     Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 12 Ehrenamtspauschale

(1) Der Verein ist berechtigt, Vorstandsmitgliedern eine angemessene Aufwandsentschädigung (sogen. Ehrenamtspauschale) für deren ehrenamtliche Arbeit zu zahlen 

    (entsprechend § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes).

(2)  Die Höhe der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) hat sich an den einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere dem sächsischen 

      Reisekostengesetz, zu orientieren.

(3)  Über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung und deren Höhe entscheidet der Vorstand bzw. nach entsprechender Ermächtigung der Geschäftsführer des Vereins.

§ 13 Satzungsänderung

(1)   Für Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt 

      werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der neue

      Satzungstext beigefügt worden waren.

(2)  Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese 

      Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern zeitnah in Textform mitgeteilt werden.

 § 14 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1)  Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger 

       Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins

   (a)  an die Städtische Musikschule Chemnitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat oder

  (b)  an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die selbstlose Förderung der Musikkultur, der Förderung der Pflege, Erhaltung und Verbreitung des

        kulturellen Erbes sowie des gegenwärtigen Musikschaffens und der Förderung der musischen Erziehung.